Entschieden hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem nun bekannt gegebenen Urteil mit dem Az: 2014 III R 38/14.
In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und war während dieser Zeiten in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. Da vorübergehende, weniger als einjährige Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht den Inlandswohnsitz aufheben, nahm der BFH an, dass der Wohnsitz noch nicht nach China verlagert wurde. Maßgeblich war insofern, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Für unerheblich hielt der BFH, ob der Kläger oder sein Sohn über ausländische Wurzeln verfügten.