Entscheiden musste das Landgericht Saarbrücken, Az. 10 S 203/14. Der Mietvertrag, der dem Urteil zugrunde lag, war höchst musikfreundlich:
„Die Mieter [des Mehrfamilienhauses] sind zur Musikausübung im Rahmen der in der Hausordnung genannten Zeiten berechtigt. Das Maß der Musikausübung soll in der Regel 5 Stunden täglich nicht überschreiten. … Samstags, sonntags und feiertags ist die Musikausübung ab 11:30 Uhr gestattet.“
Dennoch: Ein Profimusiker fühlte sich durch Lärm aus einer anderen Wohnung, insbesondere durch laute Schritte und Musik, gezielt gestört. Nach weiteren angeblichen „Lärmattacken“ wollte der Musiker wegen nicht ungestörter Musikausübung außerordentlich das Mietverhältnis beenden.
Das Gericht räumte ein, dass ein tägliches Klavierspiel von bis zu fünf Stunden von Bewohnern der darüber liegenden Wohnung durchaus als störend und den Wohnungsgebrauch beeinträchtigend empfunden werden kann. Dies berücksichtigend besteht laut Gericht der Zweck der mietvertraglichen Bestimmung, wonach ein tägliches Klavierspiel von bis zu fünf Stunden erlaubt sein soll, in erster Linie darin, Unterlassungsansprüche der Mitbewohner auszuschließen. Sie impliziert jedoch nicht die gewissermaßen spiegelbildliche Befugnis des Profimusikers die sonstigen Nutzer des Hauses in ihrem eigenem Wohnverhalten zu beschränken, um ihm ein möglichst ungestörtes Klavierspiel zu ermöglichen.
Wir berichten regelmäßig an dieser Stelle zu diesem Themenbereich, zuletzt am Donnerstag, 29. September 2011: Wenn die Nachbarn die Orgelmusik stört.