Erst soeben, am 4. Mai hatten wir berichtet, dass sich das
Opt-in-Prinzip durchgesetzt hat: Grundsätzlich darf nur mit vorheriger
Zustimmung des Adressaten mit E-Mails geworben werden.
Diese Rechtslage
wurde auch schon auf Informations-E-Mails politischer Parteien ausgedehnt.
Nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein sind dagegen bei der Werbung
von Gewerkschaftsmitgliedern per E-Mail für jeden Fall „die grundrechtlich
geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen, nämlich das
koalitionsspezifische Interesse von Gewerkschaften Mitglieder zu werben auf der
einen Seite und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Abeitgebers, die
insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens
berührt wird, auf der anderen Seite”. Az.: 6 Sa 562/99.
Die Arbeitsgerichte
können demnach de facto nach ihren eigenen Vorstellungen urteilen. Im
konkreten Fall hat das Gericht sogar einen Weg gefunden, nicht einmal abwägen zu
müssen. Gestritten wurde um eine Abmahnung. Ein stellvertretender
Betriebsratsvorsitzender, ein Mitglied der IG-Metall, hatte an 350 Mitarbeiter
eine E-Mail geschickt. Das Gericht urteilte, die Abmahnung sei schon deshalb
rechtswidrig, weil der Arbeitgeber in der Abmahnung nicht dargelegt hätte, warum
nach der Abwägung in diesem Einzelfall ein E-Mail-Werbung unzulässig gewesen
sei.
Arbgeitgeber und Arbeitnehmer werden nicht hoffen dürfen, dass aufgrund
der neuen Entwicklung im EU-Recht das Arbeitsrecht wenigstens in diesem Bereich
etwas einfacher werden könnte.
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