Heimliche Filmaufnahmen mit versteckter Kamera und deren Ausstrahlung können im Einzelfall durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein. So neuerdings ausdrücklich der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte, Az.: 21830-09. Der EGMR rügte, dass vier Journalisten durch ein schweizerisches Strafgericht verurteilt wurden. Die Begründung durch den EGMR: Verstoß gegen Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention, MRK, gerügt wird.
Die Journalisten hatten für die Verbraucherschutzsendung „Kassensturz“ des Schweizer Fernsehens heimlich Versicherungsvertreter gefilmt, um Missstände beim Abschluss von Versicherungsverträgen aufzudecken. Das Gericht hob in seinem Urteil zu Art. 10 insbesondere hervor, dass die Reporter journalistisch sauber gearbeitet und verlässliche und präzise Informationen geliefert hätten. Zudem stufte das Gericht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Versicherungsvermittlers als gering ein. Das Gesicht des gefilmten Versicherungsbrokers, so das Gericht, wurde verpixelt und die Aufnahmen waren zudem nicht in seinen Geschäftsräumen hergestellt.