Den Weg weist ein Beschluss des BGH, der aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist: Az.: II ZR 126/14. Er betrifft einen gesellschaftsrechtlichen Fall. Seine Ausführungen gelten jedoch - auch wenn es der BGH nicht ausdrücklich erklärt - über alle Rechtsgebiete hinweg. Der übereinstimmende Wille der beteiligten Vertragsparteien stellt eine innere Tatsache dar. Er geht dem Vertragswortlaut und einer anderweitigen Auslegung vor. Über den übereinstimmenden Vertragswillen ist Beweis zu erheben, wenn schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihn zu erkennen gegeben haben oder bestimmte Indizien benannt werden.
Anmerkungen:
1. Es handelt sich im entschiedenen Fall um keine „falsa demonstratio non nocet”. Es wurde nämlich nicht irrtümlich oder absichtlich falsch bezeichnet.
2. Der Beschluss geht nicht darauf ein, wie es sich verhält, wenn für das Rechtsgeschäft gesetzlich die notarielle Form vorgeschrieben ist.