Ein aufschlußreiches Beispiel bildet ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Az: 26 0 396/02.
Kurz der Fall: Ein Anlageobjekt wurde mehr oder weniger zum Flopp. Der Anleger wollte sich beim Anlagevermittler schadlos halten.
Der Anlagevermittler hat - so das Landgericht Stuttgart - „zwar in der Klageerwiderung lehrbuchmäßig ausführen lassen, über welche Umstände im einzelnen und besonderen er den Anleger aufgeklärt habe. Das Gericht ist jedoch der Überzeugung, das die Ausführungen nicht zutreffen”. Und etwas später, in gleichem Sinne:
„Dass der Anlagevermittler den Kläger entsprechend dieser Ausführungen auf die negative Fachpresse hingewiesen hat, glaubt ihm das Gericht nicht.”
Warum ist der Anlagevermittler so „abgeblitzt”, obwohl er doch so perfekt schlüssig vorgetragen hat? Der Sachvortrag hat so nicht zum Anlagevermittler und zum Gespräch, wie es vermutlich wirklich verlaufen ist gepasst. Der Anlagevermittler formuliert nicht wie ein Lehrbuch. Der Sachverhalt, wie ihn der Anlagevermittler zur Begründung seines Klageabweisungsvortrages vortragen musste, konnte sich allenfalls aus verschiedenen Teilen des Gespäches ergeben. Diese Teile hätten dann - möglichst mit Zitaten - wiedergegeben werden müssen. Zur Erleichterung des Sachvortrages in einem eventuellen späteren Prozess, sollten unbedingt Schriftstücke vorgelegt werden. So kann dann der Vermittler besser glaubwürdig Vorurteile widerlegen.
Das Urteil dokumentiert noch einen anderen wichtigen Aspekt: Anlageberater und Anlagevermittler müssen die Presse lesen und den Interessenten über negative informieren. Sonst, so das LG Stuttgart, machen sie sich allein schon deshalb grundsätzlich schadensersatzpflichtig.