In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Rechtsstreit wollte der Auftragnehmer in spe die Betreiber eines Tabledance-Lokals unter Druck setzen. Er ließ die Internetadresse, die von der Wort-/Bildmarke „DOLLHOUSE” sowie der Wortmarke „dollhouse” der Betreiber abgeleitet war, entgegen der besprochenen Absicht für sich registrieren. Das OLG Hamburg entschied, dass eine vorvertragliche Kooperationsvereinbarung bestand und die Adresse deshalb nach Treu und Glauben an die Betreiber des Lokals übertragen werden muss. Az.: 5 U 46/01. Das Urteil, das Sie hier nachlesen können, ist noch nicht rechtskräftig.
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