In einem neuerdings entschiedenen Fall hat das Amtsgericht Osnabrück Az. 42 C 734/15 (2) nach einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters entschieden, dass die vorbehaltslosen Zahlungen als Zustimmung zu werten sind.
Aus den Gründen des Beschlusses lässt sich mittelbar entnehmen, dass dieser Beschluss grundsätzlich genauso auf andere Lebenssachverhalte bezogen werden kann.
In der Begründung führt der Beschluss nämlich aus (Hervorhebung von uns):

„Es ist jeweils zu prüfen, ob ein objektiver Empfänger, der den Inhalt des Angebots des Vermieters und alle sonstigen Umstände kennt, aus dem Verhalten des Mieters den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen des Mieters ziehen würde. Dabei stellt die Zahlung das stärkste konkludente Verhalten des Mieters dar. Fordert der Vermieter zur Zustimmung und Zahlung auf, so kann aus dem objektiven Empfängerhorizont der Vermieter bereits eine einzige Zahlung als Zustimmung ansehen (LG Berlin GE 2009, 1625; LG Trier WuM 1994, 217; LG Kiel WuM 1993, 198; LG Berlin WuM 1989, 308; LG Braunschweig WuM 1986, 142; AG Frankfurt ZMR 1989, 180, DWW 1987, 263; Staudinger/ Weitemeyer (2011) § 557 BGB Rn. 33; Staudinger/Emmerich (2011) § 559b Rn. 5). Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagte zahlte bereits im Januar 2015 genau den Betrag, den der Kläger als erhöhten Mietzins forderte. Damit war für den Kläger diese Zahlung nur als Zustimmung zu verstehen.”