Diese Frage wird uns immer wieder von den Nutzern der Ratgeber-Dienste gestellt. Zwei Urteile zum Thema stehen jetzt neu in der Datenbank: Das Amtsgericht Weimar (Az. 10 C 42/96) entschied, dass der Vermieter verpflichtet sein kann, die Betriebskosten, statt nach Wohnraumfläche, nach der Zahl der Personen in den Wohnungen umzulegen, wenn dies alle Mieter fordern. Das Landgericht Bonn (Az. 6 S 274/97) urteilte, dass es auch im Bezug auf unterschiedliche Belegungszahlen in einzelnen Wohnungseinheiten nicht als grob unbillig anzusehen ist, wenn der Vermieter, wie vertraglich vereinbart, nach einem m²-Schlüssel abrechnet.