Die Reihe nimmt kein Ende. Immer wieder
benutzen Unternehmen „Focus” für Firmierungen, Produktbeschreibungen und
Domain-Namen.
Außergerichtliche Schreiben mit Hinweisen auf die mittelbare
oder gar unmittelbare Verwechslungsgefahr sowie die Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne, die Verwässerungsgefahr und die Rufausbeutung können die
Unternehmen oft nicht dazu bewegen, sich gleich zu korrigieren. Folglich muss
geklagt werden. Meist reichen dann jedoch die gerichtlichen Hinweise im Termin
zur mündlichen Verhandlung dafür aus, dass die Gegner die FOCUS-Rechte
anerkennen und das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt.
Hier können Sie als Beispiel das Urteil nachlesen, das
vorgestern gegen die FOCUS Medicenter GmbH Optoelektronik Entwicklung und
Vertrieb erlassen worden ist. Aus Ziff. III können Sie entnehmen, dass auch die
Internet-Domain-Bezeichnung „focus-medicenter” untersagt wurde.
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