Ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 166/14) veranschaulicht, dass man eine Miet-Kündigung auch zur Wissenschaft machen kann. Es erklärt: Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Ruhestörung ist nur dann berechtigt, wenn der Mieter zuvor abgemahnt wurde und sein Verhalten nicht geändert hat. Außerdem muss die Abmahnung etwa wegen Lärmstörungen die Störungen nach Art, Ort und Zeit konkret benennen.
Im vom Gericht entschiedenen Fall war der Mieter wegen mehrmaliger Störung der Nachtruhe abgemahnt worden. Diese Abmahnung war nach der Rechtsauffassung des Gerichts völlig ungeeignet. Denn der Mieter konnte aus diesem Schreiben, so das Gericht, überhaupt nicht nachvollziehbar entnehmen, welches Verhalten der Vermieter für vertragswidrig hält. Deshalb gab das Gericht dem Mieter Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam.
Das Urteil dehnt die strengen Voraussetzungen auch auf das Kündigungsschreiben aus.
Anmerkung:
Das Urteil geht nicht darauf ein, inwieweit der Mieter über die Abmahnungs- und die Kündigungsgründe deshalb nicht aufgeklärt werden muss, weil er sich die Details doch denken kann.