So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. Februar 2003 (Az. X R 23/01) zur Anwendung der vereinfachten Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge. Die Begründung:
Geländewagen seien so konzipiert, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnten. Sie seien deswegen wie "normale" PKWs zu behandeln.
Im Streitfall ging es um einen Wagen, der als "anderes Fahrzeug" nach § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft wurde und demzufolge nicht nach Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert wurde. Die komplette Entscheidung des BFH finden Sie hier.