Das Oberlandesgericht Jena (Az.: 1 U 541/14) stellte neuerdings klar: Nach der Auflösung ihres Girokontos können die ehemaligen Bankkunden verlangen, dass ihr altes Kreditinstitut das vorhandene Restguthaben auf ihr neues Konto überweist, ohne dass hierfür Gebühren anfallen. Denn, so das Gericht, eine Bank ist gesetzlich zur Auszahlung des Restguthabens nach Vertragsende verpflichtet. Klauseln, wonach, wie im vorliegenden Fall, 10,23 Euro für die Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute anfallen, sind unwirksam. Eine Barauszahlung ist nach Auffassung des Gerichts nämlich gänzlich unüblich und für den Kunden nicht zumutbar.