Das Problem einer Lücke in enumerativen Aufzählungen kann auf allen Rechtsgebieten und bei allen Rechtsgeschäften entstehen. Neu hat einen solchen Fall der Bundesgerichtshof in einem Beschluss mit dem Az: XII ZB 66/14 beurteilt. Er hat das Ausgelassene nicht mit Hilfe allgemeiner Grundsätze in die Vereinbarung hinein gelesen.
Das BGH-Beispiel:
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben.