Der I. Zivilsenat des BGH hat neuerdings in einem Beschluss mit dem Az.: I ZB 23/14 für den Fall, dass ein Schiedsgericht fehlerhaft besetzt war, entschieden:
Es ist anzunehmen, dass sich die Besetzung eines Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht den Schiedsspruch einstimmig erlassen hat.
Anmerkung:
Dieser Beschluss muss über Schiedsgerichtsverfahren hinaus auch auf andere Verfahren angewandt werden. Seine Begründung trifft grundsätzlich immer zu. Der BGH hat seine Entscheidung nämlich damit begründet, dass es ausreicht, „wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte”. Der BGH weist in seiner Begründung auf weitere Rechtsprechung und auf Literatur hin. Es müssen demnach im Einzelfall ganz besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, von diesem Grundsatz abzuweichen.