Sonst droht zumindest ein Sekundenschlaf. Wer durch einen Sekundenschlaf einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Die Versicherung kann den Schaden, den sie einem anderen ersetzt, deshalb, wegen der groben Fahrlässigkeit, vom Verursacher erstattet verlangen. Grundsätzlich kann niemand erfolgreich einwenden, er habe den Sekundenschlaf nicht erahnen können. Es besteht nämlich ein Erfahrungssatz, dass einem Sekundenschlaf wahrnehmbare deutliche Zeichen von Übermüdung vorausgehen. So geurteilt hat das Landgericht Stendal in einem Urteil Az. 23 O 67/02, das Sie hier nachlesen können.