Wir berichten regelmäßig auf unserer Homepage über neue Rechtsprechung zur Kanzleiorganisation. Wer bei der Einlegung des Rechtsmittels fehlerhaft handelt, kann sich meist mit Hilfe der Suchfunktion unserer Homepage/Suchwort „Kanzleiorganisation“ für den Wiederaufnahmeantrag genau informieren. Wer nicht äußerst sorgfältig den Wiederaufnahmeantrag begründet, unterliegt. Es wird sich empfehlen, sich möglichst weitgehend an - reichlich vorhandene - Rechtsprechung zu halten.
Ein neues Urteil des OLG Hamburg (11 U 245/14) zeigt, wie schnell sich Fehler unheilvoll auswirken können. In diesem Falle wurde die Berufung nachlässig eingelegt und dann auch noch der Wiederaufnahmeantrag offenbar ungenügend begründet.
Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar: Es ist unerheblich, dass die Berufungsschrift bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg, bei der fristwahrend auch Schriftsätze an das Hanseatische Oberlandesgericht eingereicht werden können, einging. Denn der Eingang des Schriftsatzes bei dieser Stelle, so das Gericht, kann, weil er an das Landgericht Hamburg adressiert war, nicht als Eingang bei dem Berufungsgericht angesehen werden.
Eine Wiedereinsetzung wurde abgelehnt: Weder aufgrund eidesstattlicher Versicherungen noch aufgrund der schließlich durchgeführten Beweisaufnahme erschien es dem Gericht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Rechtsanwälte der Berufungskläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten, um den rechtzeitigen Eingang der Berufung beim Berufungsgericht zu gewährleisten.
Das Gericht würdigte insbesondere die Aussage der Rechtsanwältin, welche die Berufung unterschrieben hatte, negativ. Sie hat ausgesagt, die Zeit sei knapp geworden, und sie hätte gegen 11.30 Uhr die Kanzlei verlassen. Das Gericht sah es auf Grund dieser Schilderung für eher wahrscheinlich an, dass der einfache und kurze Schriftsatz nicht mehr gelesen, sondern lediglich unterschrieben und - es fehlten Ausbesserungen - nicht mehr kontrolliert wurde. Im Übrigen zog das Gericht die Möglichkeit in Betracht, dass die Adressierung auf dem Irrtum darüber beruhte, wo die Berufung einzulegen war.