Das Amtsgericht Köln (Az.: 272 C 20/14) hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Haftungsverteilung zu befassen. Beide Verkehrsteilnehmer hatten etwas falsch gemacht. Das Beklagtenfahrzeug stand entgegen der Fahrtrichtung und ohne Beleuchtung am – aus Sicht des Klägerfahrzeugs – rechten Straßenrand im absoluten Halteverbot, und zwar halb auf dem Gehweg und halb auf einem mit einer unterbrochenen Leitlinie von der Fahrbahn getrennten, sich auf der Straße befindlichen Radweg. Das Klägerfahrzeug fuhr ungebremst mit der vorderen rechten Seite gegen die vordere rechte Seite des Beklagtenfahrzeugs. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille. Das Amtsgericht wog alle Umstände ab und kam zu der Auffassung, dass das Verschulden des betrunkenen Fahrers zu einer Alleinhaftung führt. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt hinter das erhebliche Verschulden zurück. Maßgeblich war für das Gericht vor allem, dass ohne überhaupt zu bremsen innerorts über einen Fahrradschutzstreifen und ohne jede Reaktion frontal gegen das dort stehende Beklagtenfahrzeug gefahren wurde. Der Unfall geschah in einer Situation, die ein nüchterner Fahrer ohne Weiteres hätte meistern können, so das Gericht. Innerhalb einer Ortschaft ist mit am Straßenrand geparkten Fahrzeugen zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als dass das Beklagtenfahrzeug nicht in die vom Klägerfahrzeug allgemein zu befahrenden Fahrbahn hineinragte.