Wir berichten regelmäßig, zuletzt am 24.07.2014, über dieses Thema. Obwohl nun schon verhältnismäßig viele Entscheidungen erlassen worden sind, und obwohl sich die Tendenz der Rechtsprechung klar abzeichnet, können im Einzelfall doch Fragen offen sein. Schwierigkeiten können sich im Einzelfall schon deshalb ergeben, weil stets die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu vertiefen sind noch Fragen wie: Inwieweit macht es einen Unterschied, ob die Parabolantenne nur aufgestellt oder am Haus befestigt wird? Ist wesentlich, ob das Haus über eine Gemeinschaftsparabolantenne oder über einen Breitbandkabelanschluss verfügt, und ob ungewiss ist, ob und wann ein solcher Anschluss verlegt werden wird? Wie wird das Kabel in die Wohnung gebracht? Ist erheblich, ob ein Wohnungseigentümer selbst die Parabolantenne nutzen will oder sein Mieter?
Das Landgericht Cottbus (Az.: 5 S 59/13) hat im vorliegenden Fall auf die fehlende Substanzverletzung und nach eigener Überzeugung nur geringfügige optische Beeinträchtigung abgestellt und einen Beseitigungsanspruch des Vermieters abgelehnt. Im entschiedenen Fall stand die Satellitenschüssel auf dem Balkon und war nicht fest montiert. Das Gericht urteilte, das bloße Aufstellen sei mit dem Aufstellen von Mobiliar auf dem Balkon vergleichbar; außerdem fehle es an einem ausdrücklichen vertraglichen Verbot und die optische Beeinträchtigung sei in diesem Falle nur gering.