Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 8 AZR 838/13, siehe Pressemitteilung, hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bloßes längeres Abwarten des vom Mobbing Betroffenen einen Schmerzensgeldanspruch entfallen lässt. Der Kläger stütze seinen Schmerzensgeldanspruch auf Isolierung, Herabwürdigungen und Schikanen in den Jahren 2006 bis 2008. Zuletzt war im Februar 2008 gemobbt worden. Die Klage wurde erst Ende Dezember 2010 bei Gericht eingereicht. Schon vor Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährung können Ansprüche zwar grundsätzlich verwirken. Das Gericht stellte aber ausdrücklich klar, dass dafür jedoch ein bloßes "Zuwarten" oder die reine Untätigkeit des Anspruchstellers nicht genügen. Laut BAG scheidet im vorliegenden Fall eine Verwirkung aus. Es fehlt an einem Umstandsmoment, auf Grund dessen der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass keine Ansprüche geltend gemacht werden. Denn ein bloßes Zuwarten ist nicht treuwidrig und das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf nach der Auffassung des BAG nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird.