Wir berichteten regelmäßig über die Rechtsprechungspraxis zur Maklerprovision (vgl. zuletzt etwa Einträge vom 15.04.2004 und 30.06.2010).
In einer weiteren Entscheidung (Az.: 2 U 86/14) stellt das Oberlandesgericht Bremen klar: Der Anfall einer Nachweismaklercourtage setzt voraus, dass der Makler seinen Kunden auch in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag zu treten. In der Regel erfordert dies, dass er seinem Kunden den Vertragspartner für dieses Geschäft benennt, d.h. konkrete Angaben zu derjenigen Person macht, die zu substanziellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies im vorliegenden Fall gerade nicht erwiesen. Den Einwand des Maklers, dass man unschwer bereits aus dem Kaufangebot auf den Grundstückeigentümer hätte schließen können, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück „derzeit durch den Eigentümer genutzt“ werde, so dass mit wenig Mühe in direkten Kontakt getreten hätte werden können. Nach der Auffassung des Gerichts wird die konkrete Benennung des Verkäufers aber nicht durch die Ermittelbarkeit des Verkäufers obsolet.