Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte in seiner Entscheidung Az.: 1 Ss 261/14, Pressemitteilung, dass gestohlene Waren im Wert von 47,98 € bei der Strafzumessung nicht mehr als geringwertig einzustufen sind.
Der Fall:
Der Angeklagte hatte in einem Lebensmittelmarkt zwei Flaschen gestohlen. Das Amtsgericht Cloppenburg sprach wegen dieser Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung aus und begründete das Strafmaß mit gewerbsmäßigem Diebstahl in einem besonders schweren Fall, § 243 Strafgesetzbuch, StGB. Dies war nur möglich, weil das Gericht den Wert der gestohlenen Ware nicht für geringwertig hielt. Denn ein Diebstahl von nur geringwertigen Sachen kann nicht als besonders schwerer Fall des Diebstahls bestraft werden.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht bestätigte, dass eine gestohlene Sache nicht mehr als geringwertig anzusehen ist, wenn sie einen Wert von rund 48 € hat. Bis zur Einführung des Euro galten für den Diebstahl geringwertiger Sachen 50 DM als Obergrenze. Seit der Euro-Einführung wird diese Obergrenze mit 25 bis 30 € angesetzt. Insgesamt konnte das Gericht die Argumentation des Angeklagten, dass es seit 2002 eine massive Geldentwertung gegeben hätte und deshalb 50,- DM von damals mit € 50,- heute gleichzusetzen seien, nicht nachvollziehen.