Geklagt hatte die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), nachdem die Arbeitgeberin, ein kommunales Nahverkehrsunternehmen, in Anbetracht eines nahenden Arbeitskampfes die Arbeitnehmer aufgefordert hatte, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht. Die Gewerkschaft sah mit dieser Frage ihre durch Az. 1 AZR 257/13) pflichtete der Gewerkschaft bei, dass die konkrete Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL verletze. Nach Auffassung des Gerichts schützt Art. 9 Abs. 3 GG auch Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft zielte nach der Art und Weise der durchgeführten Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung insgesamt darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen, ohne dass dies gerechtfertigt war, so das Gericht.