Wir berichten auch regelmäßig über die Rechtsprechungspraxis zur Zulässigkeit sog. „Blickfangwerbung“ mit Sternchenhinweis; vgl. zuletzt etwa Einträge vom 12.05.2011 und 16.09.2010.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat nun ein weiteres Urteil Az. 3 U 210/14 zur Problematik erlassen.
Der Fall
Der Beklagte hatte in einer Fußnote zum Preisnachlass anstatt einer voll ausformulierten Erläuterung zum Sternchen lediglich ausgeführt: “Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. … .de/xxxxbedingungen.”
Die Entscheidung
Das Gericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass bei einer Werbung in einem Printmedium mit einem sog. Sternchenhinweis der erläuternde Hinweis nicht erst auf einer Internetseite zu finden sein darf. Denn dieses widerspreche dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Entscheidend für das Gericht war insbesondere auch, dass sich die Preisnachlasswerbung blickfangmäßig auf das gesamte Sortiment an A., B. und C. bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Einschränkungen in diesem Fall auch am Blickfang teilhaben.