Die Entscheidung VII ZR 185/14 des BGH ( Pressemitteilung Nr. 39/2015 des BGH) wurde sofort von den Medien verbreitet.
Sie schränkt die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter weiter ein und stellt klar: Schönheitsreparaturen dürfen nur dann auf den Mieter abgewälzt werden, wenn die Wohnung bei Einzug schon vom Vormieter oder Vermieter renoviert worden ist. Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist laut BGH unwirksam. Denn nach der mieterfeindlichsten Auslegung wird der Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet und dies führt nach der Auffassung des Gerichts sogar dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben muss als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Weiterhin maßgeblich ist, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf.