Das LAG Hamburg bietet in seinem Urteil Az. 8 Sa 90/13 ein anschauliches Beispiel dafür, wie die Stellenausschreibung Unternehmen helfen kann, das AGG zu wahren.
Der Kernsatz dieses Berufungsurteils erklärt: „Im vorliegenden Fall gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Stellenausschreibung Anforderungen enthält, die sich nach der Verkehrsanschauung nicht aus dem Aufgabenbereich ergeben.”
Das LAG Hamburg setzt sich nicht weiter mit Argumenten der Klägerin auseinander wie - zitiert wird aus dem Tatbestand des LAG-Urteils: „Die Klägerin meint, sie sei bereits deshalb ungünstiger als andere Bewerber behandelt worden, weil sie von der Beklagten ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgelehnt worden sei. ... Maßgeblich sei nicht das formelle Anforderungsprofil der Beklagten, sondern die Anforderungen, welche an die jeweilige Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung gestellt würden.”
Anmerkung: Ganz in diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Az. 8 AZR 997/12, auf das wir am 20.1.2015 an dieser Stelle hingewiesen haben, auf die Stellenausschreibung abgestellt.