Das Finanzgericht Hamburg hatte in seiner Entscheidung (Az.: 6 K 231/12) klargestellt: Die Business-Kleidung eines Rechtsanwalts ist keine typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz, EStG. Daher sind die Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Zwar billigt das Gericht zu, dass Business-Kleidung der Förderung des Berufs bzw. der Tätigkeit als Anwalt dienlich sein kann und zudem vom Kläger auch ausschließlich für den Beruf angeschafft wurde. Dennoch kann ein Anzug auch zu privaten Anlässen als bürgerliche Kleidung genutzt werden. Aufgrund dieser Möglichkeit gehört nach der Entscheidung des Gerichts Business-Kleidung zur allgemeinen Lebensführung. Die durch die Lebensführung entstehenden Kosten seien nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aber nicht abzugsfähig. Typische Berufsbekleidung kann so gut wie gar nicht aufgrund ihrer berufsspezifischen Eigenschaften zu privaten Zwecken genutzt werden, wie etwa, so das Gericht, Amtstrachten, der schwarze Anzug eines Leichenbestatters oder eines katholischen Geistlichen, sowie der Frack eines Kellners.