Häufig - so etwa in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten - erhalten die Parteien eines Rechtsstreites vom Gericht eine Ladung, die wörtlich oder sinngemäß so formuliert ist:

"Gemäß §§ Az.: 10 AZB 24/14 mit den Sanktionen für ein unentschuldigtes Fernbleiben trotz persönlicher Ladung auseinandergesetzt. Die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung, ZPO, gegen die im Termin ausgebliebene Partei kommt nach der Auffassung des Gerichts dann nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt bereits entscheidungsreif ist. Denn mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, setzt das Gesetz das Gericht in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären, um auf diese Weise zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist demnach allein, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes war im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Kammertermin erklärt hat, er sei von der nicht erschienen Partei gehalten, keinen Vergleich abzuschließen. Die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld darf laut Bundesarbeitsgericht nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen.