Gemäß Az. VI ZR 153/72, BGH NJW 1974, 1282, 1283). Diese sind nämlich ebenso schutzbedürftig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden (Az. I ZR 245/12, BGH GRUR 2014, 1122 ff.), dass § 75f grundsätzlich auch auf solche Klauseln anwendbar ist, die dem Vertragspartner aktive Abwerbemaßnahmen untersagen („Abwerbeverbote“). Die Verwirklichung der freien Arbeitsplatzwahl setze nämlich eine Informationsmöglichkeit über offene Stellen voraus, auch in Form der Ansprache durch potentielle Arbeitgeber. Eine solche Möglichkeit werde durch Abwerbeverbote eingeschränkt. Der BGH berücksichtigt jedoch auch das Recht des Unternehmers auf seine eigene wirtschaftliche Betätigung, Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG. Dieses überwiege in besonderen Fallkonstellationen. Ein Abwerbeverbot unterfiele dann nicht § 75f HGB. Erstens sei demnach ein Abwerbeverbot durchsetzbar, wenn ein Unternehmer den anderen Unternehmer durch Art oder Umstände des Abwerbens unlauter behindert. Zweitens seien vom Anwendungsbereich des § 75f HGB Vereinbarungen ausgenommen, in denen das Abwerbeverbot eine reine Nebenpflicht darstellt und der besonderen Schutzbedürftigkeit einer Vertragspartei Rechnung trägt. Zu nennen sind hier unter anderem Abwerbevereinbarungen im Rahmen von sogenannten Due-Diligence-Prüfungen vor M&A-Transaktionen.
Anmerkung:
Vor der Abwanderung ihres Personals an Konkurrenzunternehmen schützen sich Unternehmer vor allem durch Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen. Solche Wettbewerbsverbote müssen jedoch eine Entschädigung für die Einschränkungen der beruflichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers vorsehen, vgl. § 74 Abs. 2 HGB. § 75f HGB verhindert eine Umgehung dieser Karenzentschädigung.