Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 849/13) hat neuerdings nochmals klargestellt, wann ein Dritter, der ein Gespräch am Telefon mitgehört hat, als Zeuge vor Gericht aussagen kann, bzw. seine Aussage keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Hat ein Telefongespräch trotz eines geschäftlichen Bezugs einen vertraulichen Charakter ist es Dritten grundsätzlich nicht gestattet mitzuhören und den Gesprächsinhalt anschließend weiterzugeben. Wurde das mitgehörte Telefonat gleichwohl zum Gegenstand einer Zeugenaussage gemacht, muss es in der Konsequenz zum Schutz der betroffenen Persönlichkeitsrechte prozessual außer Betracht bleiben. Anders verhält es sich nach der Auffassung des Gerichts jedoch, wenn das Telefongespräch nicht heimlich, sondern unter Zustimmung der Beteiligten mitgehört wurde. Hier kann der Mithörer als Zeuge einvernommen werden.