Bereits am 22.12.2014 hatten wir hier berichtet, dass laut Bundesverfassungsgericht Kritik an einer beruflichen Leistung die Grenze zur Schmähkritik nur in engen Ausnahmefällen überschritten wird. Aktuell hat das sich das Anwaltsgericht Köln (Az.: 10 EV 255/11) mit zwei schriftlichen Äußerungen eines Anwaltes auseinanderzusetzen, nämlich:
Als der Prozess verloren ging, bezeichnete der Anwalt eine Verwaltungsrichterin als so staatstragend, dass sie gar nicht verstehen könne anders zu entscheiden. Die Richterschaft am Verwaltungsgericht nannte er „Schweinesystem.“
In der ersten Formulierung sah das Anwaltsgericht eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vermochte das Gericht aber hinsichtlich der zweiten Äußerung nicht erkennen. Indem der Anwalt den Begriff Schweinesystem in Anführungszeichen gesetzt hatte, kritisiert er nach der Auffassung des Gerichts zwar die Richterschaft am Verwaltungsgericht. Der Anwalt hat die Richterschaft aber nicht als Schweinesystem bezeichnet, sondern, so das Gericht, mit den Anführungsstrichen kenntlich gemacht, dass es sich um einen Vergleich als sprachliches Mittel handelt.