Entschieden hat das Amtsgericht Lahr in einem Urteil mit dem Az.: 5 C 246/13.
Sachverhalt
Eine Telefonanschlussinhaberin hatte per Telefon einen Telefonvertrag geschlossen. Sie hatte eine schriftliche Bestätigung dieses Vertrages mit Widerrufsbelehrung erhalten. Elf Rechnungen hatte die Anschlussinhaberin auch gezahlt, die letzten vier allerdings nicht mehr. Die Telefongesellschaft klagte. Eine Einwilligung in das Telefongespräch konnte die Gesellschaft nicht nachweisen. Die Anschlussinhaberin wehrte sich u.a. gegen den Zahlungsanspruch mit dem Einwand, es habe sich um einen gegen Az. 9 C 573/12) entschieden, dass ein durch einen Cold-Call abgeschlossener Telefonvertrag nichtig, also auch inhaltlich ungültig ist. Das Gericht in Bremen begründet seine Entscheidung u.a. mit dem Zweck des UWG. Gemäß dessen § 1 sei der vom Gesetzgeber gewollte Zweck des Gesetzes u.a. auch der Schutz der Verbraucher. (Ein solcher Gesetzeszweck war im Jahre 1990, zum Zeitpunkt des BGH-Urteils, noch nicht in § 1 formuliert). Der sei nicht gewährleistet, wenn der Verbraucher durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Anrufers doch vertraglich verpflichtet werden könne. Außerdem sei ja nach einhelliger Meinung der Gerichte auch ein Vertrag zwischen einer Telefongesellschaft und einem Call-Center nichtig und also inhaltlich nicht wirksam, wenn dieser darauf gerichtet sei, Cold-Calls durchzuführen, um Verträge mit Wirkung für die Telefongesellschaft abzuschließen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es zur Wirksamkeit von durch Cold-Calls zustande gekommenen Telefonverträgen noch nicht. Eine solche ist auch nicht schnell zu erwarten, denn die Beträge, um die bisher gestritten wurde, lagen alle unterhalb der Berufungsgrenze (€ 600,00). Eine Änderung ist nicht in Sicht.