Da es sich um ein junges Rechtsgebiet handelt und die Entscheidung des OLG Köln noch unbekannt ist, stellen wir den Fall ausführlich dar und heben einige wichtige Aussagen hervor.

Der Sachverhalt
Ein Arzt (der spätere Kläger) war auf der Plattform der Beklagten mit der Gesamtnote 4,8 und in den Kategorien Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis jeweils mit der Note 6,0 bewertet worden. Im dazugehörigen Kommentartext erklärte der Autor der Bewertung, dass er den Arzt nicht empfehlen könne und im Übrigen auf die vergebenen Schulnoten verweise, die er sich gut überlegt habe. Der Arzt verlangte daraufhin von der Beklagten die Löschung der aus seiner Sicht schmähenden Benotungen sowie Auskunft über Daten zum Autor der Bewertung. Dem kam die Beklagte auch nach einer anwaltlichen Aufforderung nicht nach. Im anwaltlichen Schreiben des Arztvertreters wurde dabei auch bezweifelt, dass die Bewertung von einem Patienten des Klägers stammt.
Die anschließende Klage vor dem LG Köln (Az. 28 O 516/13, Urt. v. 09.07.2014) hatte hinsichtlich des begehrten Verbotes einer Verbreitung der streitgegenständlichen Benotungen Erfolg. Obwohl sich die Beklagte die Patienteneigenschaft durch eine Rückfrage vom Autor der Bewertung bestätigen ließ und die per E-Mail erfolgte Bestätigung im Rahmen des Prozesses in geschwärzter Form vorlegte, war dies nach Ansicht des Landgerichts nicht hinreichend. Das Gericht sah die Beklagte vielmehr als verpflichtet an, dem Kläger – etwa aus der Bestätigung des Bewerters – soweit Details zu benennen, damit dieser in der Lage ist zu überprüfen, ob es sich um einen Patienten von ihm handelt. Die dadurch mögliche Feststellung der Identität des Autors der Bewertung durch den Arzt sah das Landgericht als hinzunehmende Folge an. Gegen das ausgesprochene Verbot wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht Köln.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Köln (Az. 15 U 141/14, Urt v. 16.12.2014) gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage des Arztes entsprechend in vollem Umfang ab. Das OLG geht hierbei mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Beklagten in Bezug auf die Bewertungen um einen Speicherplatzanbieter für fremde Inhalte (so genannter Host-Provider) handelt, welcher alleine unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung für fremde Bewertungen in Anspruch genommen werden kann.
Anschließend wendet das OLG Köln die vom BGH in der so genannten „Blog-Eintrag“-Entscheidung (Az. VI ZR 93/10, Urt. v. 25.10.2011) erstmals entwickelten Grundsätze zu den Prüfpflichten bei fremden Beiträgen an. Es sieht die Beklagte daher spätestens nach dem anwaltlichen Hinweis auf eine möglicherweise fehlende Patienteneigenschaft als verpflichtet an, diese durch eine Rückfrage beim Autor der Bewertung zu überprüfen. Nachdem die Beklagte nach einer entsprechenden Rückfrage eine Bestätigung erhalten, diese aber im Rahmen des Prozesses „nur“ in stark geschwärzter Form vorgelegt hatte, musste das OLG dann die zentrale Frage entscheiden, ob dem Kläger nähere Informationen aus der Rückmeldung des Patienten mitzuteilen waren. Dies verneint das OLG. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH zum Nichtbestehen eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen den Betreiber einer Arztbewertungsplattform auf Herausgabe von Daten zum Autor einer Bewertung (Az. VI ZR 345/13, Urt. v. 1.7.2014) kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Plattformbetreiber im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, welche den berechtigten Anonymitätsschutz des Autors einer Bewertung aushebeln würden. Entsprechend habe es der Arzt hinzunehmen, dass ihm keine Details vom Plattformbetreiber mitgeteilt werden und er folglich auch nicht in die Lage versetzt wird, eine weitere Stellungnahme abgeben zu können.
Das OLG Köln verweist im Übrigen in seiner Entscheidung noch darauf, dass zur Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen stets die gesamte Bewertung in den Blick zu nehmen ist, mithin nicht einzelne Passagen isoliert betrachtet werden können. Zum anderen stellt das Gericht klar, dass es nicht erforderlich ist, dass der Autor einer Bewertung tatsächliche Bezugspunkte seiner Kritik benennt. Es ist nach der Auffassung des Gerichts also nicht zu beanstanden, wenn der Bewerter nur das Ergebnis der subjektiven Würdigung eines von ihm beurteilten Sachverhaltes mitteilt.
Einordnung
Das Urteil des OLG Köln bestätigt die Linie des BGH, der in der oben genannten Entscheidung vom 1.7.2014 (Az. VI ZR 345/13) und auch in seiner Entscheidung vom 23.9.2014 (Az. VI ZR 358/13) klarstellt, dass nach § 13 Abs. 6 Telemediengesetz, TMG, der Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, im Falle eines Ärztebewertungsportals ganz besonderes Gewicht zukommt. Denn wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich – so der BGH –, bestünde ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten von der Abgabe einer Bewertung absehen.