Die Frist
Gemäß 2 AZR 1037/12) ausführt. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständlichen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen.
Anhörung des Betroffenen
Grundsätzlich muss also, wie beiläufig erwähnt, der Betroffene vor Erklärung der Kündigung angehört werden, und zwar innerhalb einer kurzen Frist. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, so etwa:
a.
Unterblieb die Anhörung, weil der Arbeitnehmer von vornherein nicht bereit war, sich auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzulassen und nach seinen Kräften an der Aufklärung mitzuwirken.
b. Erklärt der Arbeitnehmer, er werde sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht äußern, und nennt er für seine Weigerung keine relevanten Gründe, muss der Arbeitgeber ihn über die Verdachtsmomente nicht näher informieren. Eine solche Anhörung wäre nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts überflüssig.
c. Ein Unterlassen der Anhörung kann auch dann unschädlich sein, wenn der Arbeitgeber dem Betroffenen – im Rahmen des Zumutbaren – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und dieser sich innerhalb der gesetzten – angemessenen – Frist gleichwohl nicht geäußert hat. Dies gilt sowohl bei freiwilligem als auch unfreiwilligem Schweigen. Ist etwa der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht nur an einem persönlichen Gespräch, sondern längerfristig auch an einer schriftlichen Stellungnahme auf ihm übermittelte Fragen verhindert, muss laut Bundesarbeitsgericht der Arbeitgeber nicht notwendig die Zeit abwarten, zu der sich der Arbeitnehmer wieder äußern kann.