Das Bundesarbeitsgericht hat neuerdings in einer Entscheidung (8 AZR 759/13, siehe Pressemitteilung) klargestellt, dass es eine heimliche Schwerbehinderung nicht gibt. Nach der Auffassung des Gerichts muss ein Schwerbehinderter, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine ausreichende Information für den Arbeitgeber. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Die Mitteilung hat übrigens bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Denn schon aus Datenschutzgründen ist ein Hinweis auf eine Schwerbehinderung in einer früheren Bewerbung unerheblich.