Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (2 AZR 565/12) klargestellt: Ist im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.
Laut Gericht muss aber eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen, die durch mildere Mittel - etwa eine Versetzung - nicht abgewendet werden kann.
Zudem hat eine Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers zu ergeben, dass eine Fortbeschäftigung vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss. Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es nach der Auffassung des Gerichts entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Ebenso kann eine negative Prognose dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist.