Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 567/13.
Das Kündigungsschreiben war vom Prokuristen und Personalleiter mit dem Zusatz „ppa“ und zusätzlich vom Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet worden. Laut Handelsregister hatte der Personalleiter nur Gesamtprokura und war lediglich zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wies der gekündigte Kläger die Kündigung „mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners“ zurück. Das Gericht legte im Anschluss an eine frühere BAG-Entscheidung dar: „Ist der Arbeitnehmer über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt, muss er allein aus dessen Stellung folgern, dieser habe im Verhältnis zur Belegschaft alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen.”
Auch wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-) Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln nicht deckt, scheidet eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, aus. Nach der Auffassung des BAG genügt es völlig, dass der Kündigungsempfänger auf Grund der – ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist für das Gericht ohne Belang. Das gilt selbst dann, wenn der Personalleiter und Gesamtprokurist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet. Dieser Zusatz soll zwar klarstellen, dass der Erklärende als Prokurist für den Inhaber handelt. Daraus lässt sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts aber nicht schließen, er habe als Personalleiter keine alleinige Kündigungsbefugnis. Ein Gesamtprokurist zeichnet nämlich selbst dann mit dem gewöhnlichen Prokurazusatz, wenn er nur mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt.