In einem beim Amtsgericht Leipzig geführten Rechtsstreit (Az 166 C 3153/13) war in einem Mietvertrag vorgeschrieben worden, dass bei einem Disput über die Höhe und Umfang von nicht oder nicht richtig ausgeführten Schönheitsreparaturen, Abnutzungen der Mietsache oder Mietsachschäden, welche über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, ein Schiedsgutachter entscheide. Diese Klausel ist nach der Auffassung des Gerichts bereits deswegen wegen unangemessener Benachteiligung des Wohnraummieters unwirksam, weil sie den Eindruck erweckt, die Entscheidung des Schiedsgutachters hinsichtlich der Ausführungspflicht zu Schönheitsreparaturen oder zu anderen Schadensbeseitigungspflichten des Mieters sei in jedem Fall bindend. Der Mieter könnte sich, so argumentiert das Gericht, nicht einmal darauf berufen, dass die Entscheidung des Gutachters offensichtlich unbillig sei. Rechtliches Gehör wird dem Mieter ebenfalls nicht gewährt. Zudem überlasse die Klausel ihrem Inhalt nach, so das Gericht, es auch dem Gutachter, Feststellungen zu Fragen vertragsgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauches einer Mietsache zu treffen, ohne dass hierfür irgendein rechtstaatliches Verfahren vorgesehen sei.