Wir schildern dieses Urteil ausführlicher, weil der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist und wir ihn von Anfang an federführend kennen.
Der Sachverhalt
Ein Gynäkologe verlangte von jameda, der Betreiberin eines Arztbewertungsportals im Internet, die Löschung seines dort abrufbaren Arztprofils. Das Profil eines Arztes setzt sich bei jameda zum einen zusammen aus Basisdaten wie dem Namen, der Fachrichtung, der Praxisanschrift und den Sprechzeiten. Die Basisdaten entstammen aus allgemein zugänglichen Quellen. Zum anderen können Nutzer auch Bewertungen zu einem Arzt im Rahmen dessen Profils abrufen. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung des Patienten des Arztes. Hierzu hat der bewertungswillige Patient nur eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der Gynäkologe stützte sein Löschungsverlangen vor allem auf eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Amtsgericht München und auch das Landgericht München I wiesen die Klage des Arztes jedoch ab, da das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Recht von jameda auf Kommunikationsfreiheit zurückzustehen habe. Der BGH bestätigte diese Auffassung.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH (Urt. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13) stellte zunächst klar, dass sich die Speicherung und Übermittlung der Basisdaten und Bewertungen im vorliegenden Fall alleine nach Az. VI ZR 196/08), wonach die Bestimmung des § 29 Abs. 2 BDSG verfassungskonform auszulegen und auch insoweit eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist.