Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung Az.: 2 AZR 1071/12 nochmals klargestellt, dass der Grundsatz:
„Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, muss ein Stellenbewerber auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Vorstrafen nicht angeben“,
selbst dann gilt, wenn sich jemand um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt.
Hinsichtlich getilgter oder tilgungsreifer Verurteilungen steht dem Betroffenen nach der Auffassung des Gerichts nämlich nicht nur das “Verschweigerecht” aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, BZRG, zu. Er kann sich darüber hinaus auf § 51 Abs. 1 BZRG berufen. Nach dieser Vorschrift darf ihm die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Strafregister getilgt wurde. Auf diese Weise soll der Verurteilte vom Strafmakel befreit und seine Resozialisierung gefördert werden.