Entsteht durch die - wie die Juristen formulieren - Verwirklichung der abstrakten Tiergefahr irgendein Schaden, haftet nach Az.: 9 C 308/09) stellte deshalb ausdrücklich fest, dass der Halter einer Katze für Kratzspuren aufkommen muss, die seine Katze - selbst „im Rahmen ihres natürlichen tierischen Verhaltens” - hinterlässt. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Katze im Rahmen ihrer Kletterversuche auf dem hölzernen Handlauf Kratzspuren von bis zu 2,5 mm Tiefe verursacht. Die Reparaturkosten beliefen sich auf über 4.000 EUR. Durch die Beschädigung des Handlaufs habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts die typische Tiergefahr einer Katze verwirklicht. Denn das Klettern an Gegenständen sei ein natürliches Verhalten einer Katze und somit habe sich die abstrakte Tiergefahr verwirklicht.