Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 2/12) hatte über mehrere Klagen von Berufspiloten zu entscheiden. Die Kläger haben die Kosten ihrer Ausbildung zum Flugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechender vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann mit den Einkünften aus ihrer Berufstätigkeit verrechnen zu können. Die Ausbildung hatten sie auf eigene Kosten absolviert.
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Berufsausbildung vermittelt, sind nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) keine Werbungskosten, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, BFH Az. VI R 2/12).