Der Kläger wurde als angestellter Monteur auf verschiedenen Baustellen weltweit eingesetzt. Er machte drei Fahrten seiner Ehefrau zu einer niederländischen Baustelle als Werbungskosten (sogenannte „umgekehrte Familienheimfahrten“) geltend. Der Kläger musste auch an Wochenenden auf der Baustelle anwesend sein und konnte daher nicht selbst nach Hause fahren. Das Finanzamt erließ den Einkommenssteuerbescheid dennoch ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen.
Das FG Münster entschied unter dem Az.: 12 K 339/10 E, dass die Einkommenssteuer um die Höhe der Fahrtkosten niedriger anzusetzen sei.
Aus den Gründen:
Bei den Fahrtkosten handle es sich um Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG), da sie durch den Beruf des Klägers veranlasst worden seien. Aufwendungen seien dann der beruflichen Sphäre zuzurechnen, wenn sie so stark durch die berufliche Situation geprägt sind, dass der private Veranlassungsbeitrag unbedeutend ist. Wenn ein Steuerpflichtiger nicht selbst heimfahren könne, lasse daher die Rechtsprechung im Fall doppelter Haushaltsführung umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der Werbungskosten zu. Zwar begründe ein Arbeitnehmer keine doppelte Haushaltsführung, wenn er wie der Kläger an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübe und dort nur vorübergehend Unterkunft beziehe. Jedoch könne die Wertung hier nicht anders ausfallen.