Wie die Pressestelle des Oberlandesgericht Düsseldorf mitteilt, hat der dortige 1. Strafsenat darauf hingewiesen, dass in einem Strafverfahren kein grundsätzlicher "Anspruch" eines Verteidigers auf Ausdruck einer kompletten „e-Akte“ zum Zwecke einer sachgerechten Verteidigung bestehe, wenn ihm die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen. Als Argument führt das Gericht aus, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag gehöre. Es sei daher auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Streit in einem vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Strafverfahren um die Erstattbarkeit von Auslagen in Höhe von bis zu 67.000 € pro Pflichtverteidiger für den Ausdruck von knapp 380.000 Seiten aus elektronischen Datenträgern.