Das LG Hamburg hat in einem Urteil 327 O 118/14 eine Anwaltskanzlei verurteilt, nicht mehr zu werben: „XXX-Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.“
Grundsätzlich ist seit dem 01.06.2007 jeder Rechtsanwalt an allen Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland vertretungsberechtigt. Das LG Hamburg befand, auf diese Selbstverständlichkeit würde ein ratsuchender Verbraucher die Werbeangabe nicht beziehen. Vielmehr würde er sie dahingehend verstehen, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei an den genannten Orten physisch vertreten seien und dort die Angelegenheiten persönlich betreuen könnten. In den genannten Städten unterhielt die Kanzlei jedoch weder einen Standort noch hatte sie dort verbundene Büros. Folglich, so das Gericht, sei die Angabe mit den Ortsnamen irreführend im Sinne von §§ I ZR 146/12) keine Irreführung gesehen, wenn dem betreffenden Rechtsanwalt vor dem 01.06.2007 tatsächlich eine solche, damals noch erforderliche Zulassung erteilt worden ist. Eine solche Aussage sei auch nach dem 01.06.2007 nicht unrichtig, sondern lediglich gegenstandslos. Hingegen hatte das LG Hamburg im oben behandelten Urteil über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem – aus Sicht des verständigen Verbrauchers – falsche Angaben gemacht wurden.