Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht befand, dass zwischen den Marken

und „Arctic Velvet Nothing Cocktail” Verwechslungsgefahr besteht (B-4637/2012). Die Marken seien, so das Bundesverwaltungsgericht, wegen des im ersten Markenbestandteil der jüngeren Marke “Arctic“ stimmlosen „c“ nahezu identisch. Die recht vielen weiteren Bestandteile „Velvet“, „Nothing“ und „ Cocktail" können nicht zu einer starken Unterscheidbarkeit führen, da ein „samtener Geschmack“ den Geschmack des Produktes beschreibe, während "Nichts" und "Cocktail" allesamt übersetzt Worte der Alltagssprache seien, die keine hinreichende Unterscheidungskraft erzeugten.