Das Münchener Amtsgericht (Az.: 411 C 4836/13) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Mieter im dritten Stock hatte die Vermieterin gebeten, eine Markise über dem Südbalkon zu erlauben. Die Vermieterin lehnte dies jedoch ab, da der Balkon komplett überdacht ist und eine zusätzliche Beschattung durch einen Sonnenschirm erfolgen könnte.
Das Gericht wägte ab und gab im entschiedenen Fall dem Mieter Recht. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann nach Ansicht des Gerichts durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht. Das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme sei im vorliegenden Fall nicht zumutbar, so das Gericht, da damit der ohnehin kleine Raum des Balkons zu sehr verstellt werde. Außerdem sei davon auszugehen, dass das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme auf dem Balkon statt der Anbringung einer Markise das Erscheinungsbild der Anlage stärker beeinträchtige. Demgegenüber gewährleiste eine Markise den größtmöglich Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken.