Laut Az: 332 C 32357/12) gab dem Schädiger Recht. Nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr muss der Geschädigte 25 Prozent des Schadens selbst tragen. Sein LKW hat nämlich den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile in die linke Fahrspur hineinragten. Dadurch hat sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs realisiert. Der Halter haftet unabhängig von seinem Verschulden in Höhe von 25 Prozent.