Das OLG Frankfurt (Az: 5 UF 14/13) hält eine vom ausgezogenen Ehegatten und alleinigen Mieter der Ehewohnung ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam.
Da die Ehefrau weiterhin in der Wohnung bleiben wollte, verklagte sie ihren Ehemann auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.
Das Urteil: Nach dem Urteil des Gerichts fehlt es der Klage schon am erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Ehemann entfaltet, so das Gericht, keine Wirkung im Verhältnis zum Vermieter. Ihm gegenüber bleibt nach der Auffassung des Gerichts die Kündigung wirksam. Die Ehefrau hätte allenthalben auf Feststellung der Kündigungsunwirksamkeit klagen können, wenn ein Kündigungsverbot vorgelegen hätte.
Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass der (Noch-) Ehefrau unter Umständen ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der ehelichen Solidarität gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zustehen könnte. Ein solcher Anspruch hätte aber mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden müssen.