Grillen ist jedenfalls solange erlaubt, wie die Nachbarn nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Wie häufig als störend empfundenes Grillen erlaubt ist, wurde von den Gerichten je nach dem konkreten Einzelfall unterschiedlich beantwortet:
Eine neue Entscheidung des Amtsgerichts Halle (Az.: 120 C 1126/12, noch nicht veröffentlicht):
Von März bis Oktober ist das Grillen auf drei Mal im Monat und damit 24-mal im Jahr zu begrenzen. Aufgeteilt auf die sechs Wohnungseigentümer entspricht dies viermal pro Jahr darf jeder Eigentümer grillen.
Die Begründung des Gerichts: Jeder Wohnungseigentümer darf von seinem Eigentum nur in einer solchen Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wegen der geringen Entfernung des Grills von fünf bis sechs Metern zu den Fenstern der Wohnung des Klägers und der verwendeten Holzkohle ging das Gericht davon aus, dass das Grillen in der Wohnung bei geöffneten Fenstern als störend wahrgenommen wird.
Das entscheiden andere Gerichte in anderen Einzelfällen:
Das Landgericht Stuttgart (Az.: 10 T 359/96) ist der Auffassung, dass 3 x 2 Stunden im Jahr oder – auch anders verteilt – sechs Stunden zulässig aber auch ausreichend sind.
Das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 545/96) ist der Auffassung, dass im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden darf.
Das Bayerische Oberste Landesgericht erlaubt in einer Wohnungseigentumsanlage fünf Grillfeste im Jahr auf Holzkohlefeuer, zumindest dann, wenn der Grill am Ende des Gartens aufgebaut wird (Az.: 2 ZBR 6/99).